SCHEIDUNGSLEXIKON A – Z
Rechtsbegriffe im Familienrecht einfach erklärt:
INHALTSVERZEICHNIS
MANGELFALL UNTERHALT
Was gilt für den Mangelfall im Unterhaltsrecht:
Ein Mangelfall liegt im Unterhaltsrecht dann vor, wenn das Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, die Unterhaltsansprüche aller Unterhaltsberechtigten befriedigen zu können.
In einem solchen Fall sieht das Gesetz in § 1609 BGB eine Rangfolge vor, nach der die jeweiligen Unterhaltsgläubiger der Reihe nach befriedigt werden. Der vorrangig Berechtigte verdrängt den nachrangig Berechtigten. Es gilt folgende Rangfolge:
- minderjährige unverheiratete Kinder und volljährige unverheiratete Kinder unter 21, solange sie im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
- Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Falle einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu berücksichtigen,
- Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nr. 2 fallen,
- Kinder, die nicht unter Nr. 1 fallen,
- Enkelkinder und weitere Abkömmlinge
- Eltern,
- weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
Nach der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 ist damit die bisherige Privilegierung des früheren Ehegatten gegenüber dem jetzigen Ehegatten aufgehoben. Privilegierungstatbestände sind nur noch die Betreuung von gemeinsamen Kindern oder eine Ehe von langer Dauer. Liegen beide Privilegierungstatbestände vor, z.B. weil die geschiedene Ehe von langer Dauer war und der jetzige Ehegatte einen Unterhaltsbedarf wegen Kindesbetreuung hat, besteht Gleichrang.
Reicht das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten unter Beachtung des Selbstbehalts auch bei gleichrangigen Unterhaltsverpflichtungen nicht aus, alle bestehenden Unterhaltsansprüche vollständig zu erfüllen, ist eine sog. Mangelfallberechnung durchzuführen.
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