SCHEIDUNGSLEXIKON A – Z
Rechtsbegriffe im Familienrecht einfach erklärt:
INHALTSVERZEICHNIS
MANGELFALLBERECHNUNG
Wie erfolgt die Mangelfallberechnung:
Wenn gleichrangige Unterhaltsansprüche wegen zu geringem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht vollständig erfüllt werden können, ist eine Mangelfallberechnung durchzuführen. Diese erfolgt in 4 Schritten:
- Zunächst ist der Unterhaltsbedarf aller Bedürftigen zu ermitteln;
- es folgt die Feststellung der zu verteilenden Masse (Bereinigtes Nettoeinkommen abzüglich Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten);
- im dritten Schritt wird die prozentuale Verteilerquote anhand folgender Formel berechnet: zu verteilende Masse x 100 : durch den (theoretischen) Unterhaltsbedarf aller Berechtigten;
- im vierten und letzten Schritt wird der (theoretische) Unterhalt jedes Bedürftigen mit der prozentualen Verteilerquote multipliziert und ergibt den tatsächlich zu zahlenden Unterhalt.
Zur Verdeutlichung der Mangelfallberechnung folgender Beispielsfall: Der Unterhaltsschuldner ist 4 minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Der Unterhalt beträgt für die ersten beiden Kinder jeweils € 400,00 und für das dritte und vierte Kind jeweils € 565,00. Der (theoretische) Gesamtunterhalt somit € 1.930,00. Das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten beträgt € 2.900,00, die zu verteilende Masse unter Berücksichtigung des Selbstbehalts daher € 1.400,00.
Prozentuale Verteilerquote: € 1.400,00 x 100 : € 1.930,00 = 72,54 %
Die Verteilerquote ist als Prozentsatz mit dem Unterhaltsbedarf zu multiplizieren und ergibt so folgende tatsächliche Unterhaltsverpflichtung:
Verteilungsmasse: € 1.400,00
Kind 1: 400,00 x 72,54 % = € 290,00
Kind 2: 400,00 x 72,54 % = € 290,00
Kind 3: 565,00 x 72,54 % = € 410,00
Kind 4: 565,00 x 72,54 % = € 410,00
Du hast Fragen zum Unterhaltsrecht?
⇓
07222 - 9145797
anwalt@scheidung-online-bundesweit.de