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FAQ ABLAUF

Fragen und Antworten zum Ablauf der Online Scheidung:

FAQ ABLAUF

Alles zum Ablauf der Online Scheidung

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Alles zum Ablauf der Online Scheidung

Die häufigsten Fragen zum Ablauf der Online Scheidung?

Hier findest Du die Antworten:

Voraussetzungen :

1. Ist die Online Scheidung für mich geeignet ?

Grundsätzlich gilt hier ein klares JA! Denn Du hast den Entschluss gefasst, Deine Ehe zu beenden. Der Gesetzgeber verlangt, dass derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht, dies nur mit Hilfe einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts tun kann. Hier kommen wir ins Spiel, denn unsere Spezialisten im Familienrecht sorgen für einen schnellen Ablauf und eine unkomplizierte Abwicklung Deiner Ehescheidung.

In den meisten Fällen besteht zwischen Dir und Deinem Ehepartner Einigkeit darüber, die Ehe beenden zu wollen. Bei der einverständlichen Scheidung hast Du über die damit zusammenhängenden Fragen (Unterhalt, Sorgerecht, Vermögensauseinandersetzung etc.) bereits eine Einigung gefunden oder es ist derzeit keine gerichtliche Regelung gewünscht. Deine Ehescheidung soll möglichst schnell und kostengünstig vollzogen werden. Hier bietet Dir die Online Scheidung mit nur einem Anwalt die komfortable Möglichkeit, bequem von zu Hause aus via Internet Deine Scheidung einzuleiten. Mit unserem innovativen Scheidungsformular teilst Du uns alle notwendigen Daten in Kürze mit. Wir werten die Daten aus und erstellen Deinen persönlichen individuellen Scheidungsantrag.

Im Falle einer streitigen Scheidung vertreten wir Dich selbstverständlich ebenso engagiert und kämpferisch. In der Regel ist der Ablauf und Informationsaustausch zu den streitigen Folgesachen telefonisch in einem persönlichen Gespräch und/oder via E-Mail zu klären. Dein Anwalt wird Dich kompetent über die weitere Vorgehensweise beraten. Erforderliche Dokumente lassen sich postalisch, per Fax oder E-Mail übermitteln.

2. Was sind die Voraussetzungen für eine Scheidung ?

Die einzige Voraussetzung für die Scheidung ist, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 S. 2 BGB). Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und ferner nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Entscheidend für die Beurteilung des Scheiterns ist die Trennungszeit. Hier sind folgende Zeitabstufungen zu unterscheiden:

►  Getrenntleben unter einem Jahr (Härtescheidung):
Die Scheidung kann nur erfolgen, soweit die Ehe für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Anforderungen an den sog. Härtegrund sind sehr hoch, z.B. Gewaltexzesse und Misshandlungen. Bloße Untreue oder Lieblosigkeit reichen nicht aus. Eine Scheidung unter einem Jahr Trennungsdauer ist deshalb ein sehr seltener Ausnahmefall.

►  Getrenntleben von 1 bis 3 Jahren:
Wenn beide Ehegatten der Scheidung zustimmen, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Dies ist der Regelfall bei der einverständlichen Scheidung. Der Scheidungsantrag kann bereits nach 10-monatiger Trennungsdauer beim Familiengericht eingereicht werden.
Stimmt ein Ehegatte dem Scheidungsantrag nicht zu, kann die Ehe auch nach einjähriger Trennung bereits geschieden werden wenn Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwarten lassen. Dies ist der Fall, wenn ein Ehegatte dauerhaft die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegeben hat, z.B. ausgezogen ist und/oder eine neue Beziehung zu einem anderen Partner aufgenommen hat.

►  Getrenntleben über 3 Jahre:
Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, auch wenn ein Ehegatte nicht geschieden werden will. Die Scheidung ist auszusprechen.

Getrenntleben liegt vor bei räumlicher Trennung in verschiedenen Wohnungen, wobei es nicht darauf ankommt, ob eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgt ist. Ferner innerhalb der (noch) gemeinsamen Wohnung, soweit eine Trennung von Tisch und Bett stattgefunden hat. Entscheidend ist, dass zwischen den Ehegatten keine gemeinsamen Versorgungsleistungen mehr stattgefunden haben (kochen, waschen einkaufen etc.). Ebenso darf während der Trennungszeit keine intime Beziehung mehr bestehen. Gelegentliche und vereinzelte Ausnahmen sind aber unschädlich. Versöhnungsversuche während der Trennungszeit schließen ein Getrenntleben nicht aus, wenn diese 3 Monate nicht überschreiten.

Idealerweise ist bei der einverständlichen Scheidung eine gerichtliche Auseinandersetzung über Folgesachen, z.B.

►  Unterhaltsansprüche
►  Sorgerecht
►  Umgangsrecht
►  Wohnungszuweisung
►  Hausratsverteilung
►  Zugewinnausgleich

nicht notwendig, weil Du Dich hierüber mit Deinem Ehegatten bereits geeinigt hast oder diesbezüglich derzeit kein Regelungsbedarf besteht.

Sämtliche Folgen, die eine Scheidung mit sich bringt, können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Hierzu gehört insbesondere die Regelung über Unterhaltsleistungen, Vermögensauseinandersetzung und die Verteilung der Haushaltsgegenstände. Eine solche Vereinbarung kann viele Streitigkeiten zwischen den Ehegatten vermeiden und vor allem teure und lang andauernde gerichtliche Auseinandersetzungen verhindern. Gerne beraten wir Dich, wenn bei Deiner Scheidung Folgesachen noch ungeklärt sind.

 

3. Wann kann meine Scheidung beantragt werden ?

Außerhalb der seltenen Härtescheidung darf das Familiengericht eine Scheidung erst nach Ablauf des Trennungsjahres aussprechen. In der Regel können auch wir deshalb erst kurz vor Ablauf der Trennungszeit für Dich einen Scheidungsantrag stellen. Wir nutzen hier aber die gerichtliche Vorbereitungsdauer, so daß Dein Scheidungsantrag nach einer 10-monatigen Trennungszeit beim Familiengericht eingereicht werden kann.

4. Step by Step: wie erfolgt der Ablauf der Online Scheidung?

Hier zeigen wir Dir, wie einfach der Ablauf einer Online Scheidung geht: Angefangen von Deinem bzw. Eurem Entschluss, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzulösen und zu beenden bis zum rechtskräftigen Scheidungsbeschluss!

►  Entschlussfassung und Vorbereitung:

Du und Dein Ehegatte leben getrennt und einer von Euch oder auch beide wollen die eheliche Lebensgemeinschaft beenden. Nach einer Trennungszeit von 9 Monaten bietet sich hierfür einfach, schnell und kostengünstig die Scheidung Online an. Folgesachen sind entweder nicht zu regeln oder Ihr habt Euch hierüber bereits verständigt. Falls nicht, beraten wir Dich gerne vorab dazu und helfen bei konstruktiven Lösungen.

►  Jetzt nur noch das Scheidungsformular ausfüllen:

Mit dem Scheidungsformular – unserem verständlich erläuterten Fragebogen für die Online Scheidung – teilst Du uns wo und wann immer Du willst alle erforderlichen Daten für die Anfertigung Deines Scheidungsantrages mit. Es sind keine aufwendigen und langwierigen Anwaltsbesuche notwendig.

 

►  Wir fertigen Deinen individuellen Scheidungsantrag:

Du hast das Scheidungsformular ausgefüllt und an uns online oder per Post abgesandt. Jetzt sind wir an der Reihe: wir prüfen Deine Angaben und fertigen für Dich Deinen persönlichen individuellen Scheidungsantrag. Diesen erhälst Du per E-Mail zeitnah in 1 – 2 Tagen zur Durchsicht und Freigabe. Mit Deiner Freigabe reichen wir den Scheidungsantrag über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das für Deine Scheidung zuständige Familiengericht ein.

 

►  Dein Scheidungsantrag ist bei Gericht angekommen

Sobald der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingegangen ist, wird ihm dort ein Aktenzeichen zugeteilt und der Antrag sodann von der Geschäftsstelle des Gerichts an Deinen Ehegatten zugestellt. Ferner wird das Gericht Deinem Ehegatten aufgeben, innerhalb einer gesetzten Frist dazu Stellung zu nehmen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es aus, wenn Dein Ehegatte dem Gericht mitteilt, mit der Scheidung einverstanden zu sein. Ein eigener Anwalt ist dafür für Deinen Ehegatten nicht erforderlich.

 

►  Erhebung der Daten für den Versorgungsausgleich:

Soweit das Familiengericht von Amts wegen, d.h. verpflichtend, den Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften) durchführen muss, wird an beide Ehegatten der Fragebogen zum Versorgungsausgleich übersandt. Darin müssen die Ehegatten Angaben zu den bestehenden Rentenversicherungsträgern und zu Ihren Beschäftigungsverhältnissen machen und den Fragebogen an das Familiengericht zurückreichen. Das Gericht wird im Anschluss bei den jeweiligen Rentenversicherungsträgern die Auskünfte einholen und diese an die beteiligten Eheleute weiterleiten.

 

►  Terminsbestimmung zur mündlichen Verhandlung:

Mit Eingang der vollständigen Auskünfte zum Versorgungsausgleich seitens der beteilgten Rentenversicherungsträger wird das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen.

 

►  Mündliche Verhandlung und Ehescheidung:

Im Termin zur mündlichen Verhandlung wird das Familiengericht beide Eheleute persönlich dazu anhören, wie lange sie getrennt leben und ob sie geschieden werden möchten. Sodann wird der den antragstellenden Ehegatten vertretende Anwalt den Scheidungsantrag verlesen. Im Anschluss wird das Gericht regelmäßig noch in der mündlichen Verhandlung den Scheidungsbeschluss verkünden. Dies dauert meistens nur 10 bis 15 Minuten.

 

►  Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses:

Nach der mündlichen Verkündung des Scheidungsbeschlusses wird das Gericht dessen schriftliche Ausfertigung an beide Ehegatten zustellen. Mit der Zustellung des schriftlichen Scheidungsbeschlusses beginnt die einmonatige Rechtsmittelfrist zu laufen. Soweit kein Rechtsmittel innerhalb dieser Frist eingelegt wird, erlangt der Scheidungsbeschluss seine Rechtskraft. Ab dann bist Du und Dein Ehegatte rechtskräftig geschieden. Das Gericht wird an beide Ehegatten nochmals eine Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk übersenden, die zukünftig als Nachweis des Personenstandes – Geschieden – dient.

Um die einmonatige Rechtsmittelfrist abzukürzen besteht auch die Möglichkeit, direkt in der mündlichen Verhandlung auf Rechtsmittel zu verzichten. Dafür ist aber für den nicht anwaltlich vertretenen Ehegatte ein zweiter Anwalt erforderlich. Häufig findet sich hierfür ein sog. „Fluranwalt“, der für den Ehegatten ohne eigenen Anwalt meist kostenfrei die Erklärung des Rechtsmittelverzichts übernimmt. 

 

 

Allgemeines:

1. Wie lange dauert mein Scheidungsverfahren ?

Die Verfahrensdauer einer einverständlichen Scheidung bestimmt sich danach, ob das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchführen muss oder nicht. In der Regel kann eine Scheidung ohne Versorgungsausgleich in 1 bis 2 Monaten abgeschlossen werden, eine Scheidung mit Versorgungsausgleich in 4 bis 6 Monaten.

Grundsätzlich muss das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften) durchführen, wenn die Ehe länger als 3 Jahre bestand und/oder ein Versorgungsausgleich nicht durch Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen wurde. Hiefür holt das Gericht Auskünfte bei den beteiligten Rentenversicherungsträgern ein, was erfahrungsgemäß 2 – 3 Monate Zeit in Anspruch nimmt und das Verfahren dementsprechend verlängert. Es besteht aber die Möglichkeit, auch während des Verfahrens oder davor den Versorgungsausgleich durch eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung auszuschließen. Gerne beraten wir Dich hierüber.

Eine streitige Scheidung, bei der mehrere Folgesachen wie Unterhalt, Umgangs- und Sorgerecht, Hausratsverteilung, Zugewinnausgleich und/oder die Vermögensauseinandersetzung zu regeln sind, kann gut und gerne ein Jahr oder länger dauern. Geht das Verfahren dann noch durch den Instanzenzug, ist eine Verfahrensdauer von 2-5 Jahren häufig die Regel.

2. Brauche ich für meine Scheidung einen Anwalt ?

Ja, für die Durchführung Deines Scheidungsverfahrens besteht Anwaltszwang. Der Scheidungsantrag kann beim Familiengericht nur durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Stimmt der andere Ehegatte bei einer einvernehmlichen Scheidung dem Scheidungsantrag zu, reicht ein Anwalt für das Verfahren. Damit lassen sich bereits 50 % der Scheidungskosten einsparen. Oft verständigen sich die Ehegatten schon im Vorhinein darauf, wer von ihnen den Anwalt beauftragt bzw. wie die Kosten für einen Anwalt intern aufgeteilt werden.

3. Ist für meine Scheidung ein zweiter Anwalt notwendig ?

Nur dann, wenn auch der andere (nicht den Scheidungsantrag stellende) Ehegatte im Scheidungsverfahren eigene Anträge stellen will, z.B. zu Folgesachen wie Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Hausratsverteilung, Wohnungszuweisung, und/oder Zugewinnausgleich. Man spricht dann von einer sog. „streitigen Scheidung“! Die streitige Scheidung ist nur mit zwei Anwälten möglich und kann die Verfahrenskosten um ein vielfaches erhöhen. Unser Tipp deshalb: versuche Dich mit Deinem Ehegatten über eventuelle Folgesachen, über die das Familiengericht nur auf Antrag eine Entscheidung herbeiführen muss, im Vorhinein zu verständigen. Das spart Dir nicht nur erhebliche Kosten, sondern auch mehr als ein Bündel Nerven!

4. Muss ich persönlich Termine beim Scheidungsanwalt wahrnehmen ?

Nein, mit der Online Scheidung sparst Du viel Zeit und Mühe bei der Durchführung Deines Scheidungsverfahrens. Alle relevanten Daten kannst Du uns ganz bequem online oder per Mail von zu Hause aus 24 Stunden an 7 Tagen in der Woche übermitteln. Wann immer Du willst! Wir bearbeiten die eingegangen Anliegen und Anträge i.d.R. noch am selben Tag, spätestens aber am folgenden Werktag. Und wenn es Rückfragen gibt, klären wir diese mit Dir am Telefon oder per Mail. Dafür nehmen wir uns gerne und viel Zeit.

Kosten :

1. Was kostet meine Scheidung Online ?

Die Scheidungskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und den Anwaltsgebühren. Die Gerichtskosten sind im Gesetz über die Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) und die Anwaltsgebühren im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Beide Kostenarten orientieren sich am sog. Verfahrenswert, der vom Gericht festgesetzt wird. Dieser Verfahrenswert ist aber nur ein theoretischer (fiktiver) Betrag, nachdem in den Tabellen zum RVG und FamGKG die tatsächlichen Gebühren ermittelt werden können. Wenn das Familiengericht den Verfahrenswert z.B. auf 8.500 € festsetzt, bedeutet das nicht, dass auch 8.500 € Euro zu zahlen sind. Vielmehr ergibt sich dann aus der Tabelle zum Vergütungsverzeichnis, dass die Anwaltsgebühren aus diesem Gegenstandswert lediglich € 1.287,50 zzgl. Mehrwertsteuer und die Gerichtskosten nach der Tabelle zum FamGKG € 444,00 betragen. Für die tatsächlichen Kosten kommt es deshalb auf die Höhe des vom Gericht festgesetzten Verfahrenswertes an.

Im Ehescheidungsverfahren hängt der Verfahrenswert zum einen von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten und zum anderen davon ab, ob neben der eigentlichen Ehescheidung weitere Folgesachen regelungsbedürftig sind. Auch bei der einverständlichen Scheidung setzt sich der Verfahrenswert somit aus dem Wert für die eigentliche Scheidung und dem Wert für die Folgesache Versorgungsausgleich zusammen. Beide Werte werden zusammen addiert.

Der Verfahrenswert für die Scheidung wird nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten berechnet. Zunächst wird dabei das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammengerechnet. Hiervon werden für jedes gemeinsame Kind ein Freibetrag von 250 € abgezogen. Haben die Ehegatten erhebliches Vermögen (ab ca. 50.000 € unter Berücksichtigung von Freibeträgen), werden hiervon 5 % dem Verfahrenswert aus dem 3-fachen Netto-Einkommen hinzu addiert.

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich bestimmt sich nach der Anzahl der bestehenden Rentenanwartschaften. Für jede Anwartschaft werden 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten berücksichtigt. Wird im Scheidungsverfahren kein Versorgungsausgleich durchgeführt, weil er zuvor durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen wurde, kommt dennoch häufig der Mindestwert (€ 1.000,–) für die Wirksamkeitsprüfung des Verzichts zum Ansatz. Nur dann, wenn die Ehe noch keine 3 Jahre bestand und der Versorgungsausgleich von Amts wegen nicht durchgeführt werden muss, entfällt ein Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich.

Mehr Infos zu den Kosten einer Online Scheidung mit entsprechenden Kosten-Tabellen auch zum Einsparpotential der Schediung Online findest Du im Scheidungsblog unter dem Beitrag „Kosten der Online Scheidung„.

 

 

2. Bekomme ich einen konkreten Kostenvoranschlag ?

Falls Dir die o.g. Darstellung der Kostenberechnung zu abstrakt gewesen ist (in der Amtssprache ist das leider so), bekommst Du selbstverständlich einen individuellen Kostenvoranschlag von uns gratis. Nutze dafür unser Tool Kostenvoranschlag. Damit bist Du von Anfang an im Bilde, welche konkreten Kosten für eine Scheidung auf Dich zu kommen.

3. Gibt es eine Scheidung anderswo billiger ?

Hier können wir Dir definitiv versprechen NEIN! Wir berechnen Dir nur die gesetzlichen Mindestkosten. Diese dürfen aus berufsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Gründen von keinem anderen Anwalt unterboten werden. Was wir aber im Gegensatz zu vielen Kollegen nicht tun, ist die Berechnung höherer Gebühren.

Ferner beantragen wir für jede einverständliche Ehescheidung beim Familiengericht eine Reduzierung des Verfahrenswertes für die Ehescheidung um 30 %. Eine Stattgabe dieses Antrages liegt zwar im Ermessen des Gerichts, häufig ist dieser Antrag aber erfolgreich. In der Regel berechnen sich die Kosten dann aus der nächst niedrigeren Gebührenstufe, was eine zusätzliche Ersparnis von ca. 150 bis 600 € abhängig vom jeweiligen Verfahrenswert ermöglicht.

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