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SCHEIDUNGSLEXIKON A – Z

Rechtsbegriffe im Familienrecht einfach erklärt:

MANGELFALLBERECHNUNG

Wie erfolgt die Mangelfallberechnung:

Wenn gleichrangige Unterhaltsansprüche wegen zu geringem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht vollständig erfüllt werden können, ist eine Mangelfallberechnung durchzuführen. Diese erfolgt in 4 Schritten:

  1. Zunächst ist der Unterhaltsbedarf aller Bedürftigen zu ermitteln;
  2. es folgt die Feststellung der zu verteilenden Masse (Bereinigtes Nettoeinkommen abzüglich Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten);
  3. im dritten Schritt wird die prozentuale Verteilerquote anhand folgender Formel berechnet: zu verteilende Masse x 100 : durch den (theoretischen) Unterhaltsbedarf aller Berechtigten;
  4. im vierten und letzten Schritt wird der (theoretische) Unterhalt jedes Bedürftigen mit der prozentualen Verteilerquote multipliziert und ergibt den tatsächlich zu zahlenden Unterhalt.

Zur Verdeutlichung der Mangelfallberechnung folgender Beispielsfall: Der Unterhaltsschuldner ist 4 minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Der Unterhalt beträgt für die ersten beiden Kinder jeweils € 400,00 und für das dritte und vierte Kind jeweils € 565,00. Der (theoretische) Gesamtunterhalt somit € 1.930,00. Das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten beträgt € 2.900,00, die zu verteilende Masse unter Berücksichtigung des Selbstbehalts daher € 1.400,00.

Prozentuale Verteilerquote: € 1.400,00 x 100 : € 1.930,00  = 72,54 %

Die Verteilerquote ist als Prozentsatz mit dem Unterhaltsbedarf zu multiplizieren und ergibt so folgende tatsächliche Unterhaltsverpflichtung:

Verteilungsmasse:  € 1.400,00

Kind 1:  400,00 x 72,54 %  = € 290,00

Kind 2:  400,00 x 72,54 %  = € 290,00

Kind 3:  565,00 x 72,54 %  = € 410,00

Kind 4:  565,00 x 72,54 %  = € 410,00

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