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SCHEIDUNGSLEXIKON A – Z

Rechtsbegriffe im Familienrecht einfach erklärt:

NACHEHELICHER UNTERHALT

Was bedeutet Nachehelicher Unterhalt?

Gesetzlich ist Nachehelicher Unterhalt in den §§ 1569 ff. BGB geregelt. Es ist der Unterhaltsanspruch, der nach Rechtskraft der Scheidung zum Tragen kommen kann. Bis dahin hat der bedürftige Ehegatte gegebenenfalls Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Nach der Unterhaltsrechtsreform gilt zunächst nach der Scheidung der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Das bedeutet, dass die geschiedenen Eheleute jeweils selbst für ihren eigenen Unterhalt Sorge tragen müssen. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Eigenverantwortung sieht der Gesetzgeber dann aber vor, wenn sich ein Ehegatte nicht selbst oder nicht ausreichend selbst unterhalten kann. Nachehelicher Unterhalt ist nach dem Willen des Gesetzgebers in folgenden Fällen vorgesehen:

  • Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB), sog. Betreuungsunterhalt, wenn ein gemeinsames Kind betreut werden muss und deshalb nicht oder nur eingeschränkt gearbeitet werden kann
  • Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB), sog. Altersunterhalt, wenn aus Altersgründen nicht mehr gearbeitet werden kann
  • Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB), sog. Krankheitsunterhalt, wenn infolge einer schweren chronischen Erkrankung Arbeitsunfähigkeit besteht
  • Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB), sog. Erwerbslosenunterhalt, wenn der eigene Unterhalt wegen anhaltender Arbeitslosigkeit nicht gedeckt werden kann
  • Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB), wenn der Unterhaltsbedürftige sich in Ausbildung befindet und keine eigenen Einnahmen erzielt
  • Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB), wenn der Unterhaltsbedürftige zwar arbeitet, aber nicht genug verdient, um den Lebensstandard der Ehe zu erhalten

Voraussetzungen aller Arten des nachehelichen Unterhalts sind:

  • Bedürftigkeit desjenigen, der den Unterhalt beansprucht
  • Leistungsfähigkeit desjenigen, von dem Unterhalt verlangt wird

Es besteht ferner bei allen nachehelichen Unterhaltsarten die Möglichkeit, die Unterhaltsansprüche zu begrenzen oder zu befristen.

Entsteht die Bedürftigkeit erst geraume Zeit nach Rechtskraft der Scheidung, besteht in der Regel kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

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