SCHEIDUNGSLEXIKON A – Z
Rechtsbegriffe im Familienrecht einfach erklärt:
INHALTSVERZEICHNIS
VERFAHRENSKOSTENVORSCHUSS
Was bedeutet Verfahrenskostenvorschuss:
Will sich ein Ehegatte von seinem Ehepartner scheiden lassen, kann er aber die mit Einreichung des Scheidungsantrages anfallenden Verfahrenskosten (Gerichts- und Anwaltskosten) nicht selbst tragen, besteht möglicherweise ein Anspruch gegen den passiven Ehepartner auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses (früher auch als Prozesskostenvorschuss bezeichnet).
Der Verfahrenskostenvorschuss findet seine gesetzliche Grundlage im Unterhaltsrecht und ist Bestandteil der Unterhaltspflicht. Der nicht berufstätige oder nicht begüterte Ehegatte hat also unter bestimmten Umständen das Recht, die Kosten eines Scheidungsverfahrens zuvor bei dem anderen Ehegatten einzufordern. Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenskostenvorschuss ist:
- Der berechtigte Ehegatte muss bedürftig sein. Er darf nicht in der Lage sein, die Verfahrenskosten aus eigenen Einnahmen oder eigenem Vermögen bezahlen zu können.
- Insoweit muss eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestehen, da der Verfahrenskostenvorschuss Bestandteil der Unterhaltspflicht ist.
- Der zur Zahlung verpflichtete Ehegatte muss leistungsfähig sein. Dies ist dann der Fall, wenn sein angemessener Selbstbehalt durch den verlangten Vorschuss nicht gefährdet wird. Hierbei sind auch die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder zu berücksichtigen, die dem Verfahrenskostenvorschuss vorgehen.
- Verfahrenskostenvorschuss kann nur für einen Rechtsstreit in einer persönlichen Angelegenheit gewährt werden. Der Rechtsstreit muss seine Wurzeln in der ehelichen Lebensgemeinschaft haben, z.B. bei Einleitung eines Scheidungsverfahrens.
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erfolgen. Dies ist bei Scheidungsverfahren regelmäßig der Fall.
Der Verfahrenskostenvorschuss geht grundsätzlich einer Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vor. Das heißt, der den Scheidungsantrag stellende nicht begüterte Ehegatte muss den anderen (leistungsfähigen) Ehepartner zunächst auf Zahlung des Verfahrenskostenvorschusses in Anspruch nehmen.
Tipp : der Verfahrenskostenvorschuss kann bereits vor Ablauf der einjährigen Trennungszeit geltend gemacht werden. Dann bist Du rechtzeitig für die Stellung Deines Scheidungsantrages gewappnet.
Lesen Sie zum Verfahrenskostenvorschuss auch unseren weiteren Infobeitrag hier !
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