Internationale Scheidung – Alle Infos zur Scheidung in Deutschland mit Auslandsbezug:
Zugegeben, die Regelungen bei einer internationalen Scheidung in Deutschland sind für die meisten Mandanten nur schwer verständlich. Selbst erfahrene Juristen und Anwälte, die nur sporadisch in diesem Rechtsgebiet ab und zu tätig sind, haben nicht selten ihre Schwierigkeiten damit. Deshalb garantieren wir unseren Mandanten vorab eine sorgfältige Prüfung, ob ein Scheidungsverfahren in Deutschland möglich ist. Ebenso prüfen wir und klären mit unseren Mandanten individuell ab, ob es ratsam ist, im Falle einer Wahlmöglichkeit die Scheidung nach deutschem oder dem jeweiligen ausländischen Scheidungsrecht durchzuführen. Viele Mandanten aus dem nahen und fernen Ausland haben mit uns als Anwalt ihr Scheidungsverfahren in Deutschland erfolgreich durchgeführt.
In diesem Ratgeber findest Du wichtige und nützliche Informationen dazu, was bei einer internationalen Scheidung mit Auslandsbezug in Deutschland gilt. Die möglichen Fallkonstellationen sind vielfältig. Sei es, dass Du Ausländerin/Ausländer bist oder Deutsche/Deutscher und mit einem ausländischen Ehegatten verheiratet. Ferner wenn Du und/oder Dein Ehegatte im Ausland leben. Oder wenn Ihr Eure Ehe im Ausland geschlossen habt und Euch in Deutschland scheiden lassen möchtet. Prinzipiell stellen sich bei internationalen Scheidungen stets zwei wichtige Fragen: 1. Welches Land und welches Gericht ist für Dein Scheidungsverfahren zuständig und 2. welches Scheidungsrecht (deutsches oder ausländisches) findet in Deinem Fall Anwendung. Wir informieren Dich darüber, in welchem Land und vor welchem Gericht Deine Scheidung eingereicht und nach dem Recht welchen Staates Deine Ehe geschieden werden kann.
Wenn Du Fragen zum internationalen Scheidungsrecht mit Auslandsbezug hast, klären wir diese gerne vorab in einem telefonischen Beratungsgespräch. Ruf Deinen Anwalt für die internationale Scheidung einfach an unter +49 (0)7222-9145797.
Beide Ehegatten leben in Deutschland :
1. Beide Ehegatten sind Deutsche und leben in Deutschland:
Unabhängig davon, ob Du oder Dein Ehegatte früher einmal eine andere Staatsangehörigkeit hattest und unabhängig davon, in welchem Land Ihr geheiratet habt, für Deine/Eure Scheidung sind stets die deutschen Familiengerichte zuständig und die Scheidung erfolgt nach deutschem Recht.
Gerne beraten wir Dich zu allen Fragen Deiner Scheidung in Deutschland. Rufe uns einfach an unter Tel. 07222 – 9145797 und vereinbare einen telefonischen Beratungstermin. Oder – wenn Du und Dein Ehegatte schon seit mindestens 7 Monaten getrennt lebt – nutze direkt unser Scheidungsformular online.
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2. Ein Ehegatte ist Deutscher, der andere Ausländer und beide leben in Deutschland:
Auch für den durchaus häufig vorkommenden Klassiker der binationalen Ehen mit gemeinsamen Lebensmittelpunkt in Deutschland gilt deutsches Scheidungsrecht und die deutschen Familiengerichte sind für Dein Scheidungsverfahren zuständig.
Jedoch hast Du gemeinsam mit Deinem Ehegatten ein Wahlrecht, ob Deine Scheidung statt nach deutschem Familienrecht nach dem Heimatrecht des ausländischen Ehegatten geschieden werden soll. Zum Beispiel kann ein deutsch/schweizer Ehepaar, das in Deutschland lebt, die Wahl treffen, dass anstelle des deutschen Scheidungsrechts das schweizer Scheidungsrecht gelten soll.
Dies kann dann von Vorteil sein, wenn das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist. Denn viele ausländische Rechtsordnungen verlangen für eine Scheidung – anders als die deutsche Rechtsordnung – keine Mindest-Trennungszeit. In der Schweiz z. B. kann die Ehe bei einvernehmlicher Scheidung sofort ohne Einhaltung einer Trennungsphase geschieden werden.
Ebenso findet in zahlreichen Rechtsordnungen anderer Staaten auch bei einer Ehedauer von mehr als drei Jahren kein Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) statt. Eine Ausnahme gilt aber für Ehegatten mit kanadischer, niederländischer und schweizer Staatsangehörigkeit. Bei diesen Staatsangehörigkeiten findet auch bei der Wahl des Heimatrechts stets ein Versorgungsausgleich statt. Wer dies nicht möchte, bleibt beim deutschen Recht und schließt den Versorgungsausgleich durch notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung aus.
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3. Beide Ehegatten sind Ausländer und leben in Deutschland:
Du und Dein Ehegatte haben beide eine ausländische Staatsangehörigkeit und Ihr lebt beide in Deutschland. Auch in dieser Konstellation sind die deutschen Familiengerichte grundsätzlich für eine durchzuführende Scheidung zuständig. Ebenso ist auf die Scheidung standardmäßig deutsches Recht anzuwenden.
Eine Ausnahme gilt jedoch für den Versorgungsausgleich (Rentenausgleich). Dieser findet von Amts wegen nur dann statt, wenn einer der Ehegatten die Staatsangehörigkeit von Kanada, den Niederlanden oder der Schweiz hat oder aber einer der Ehegatten dies ausdrücklich beantragt.
Ferner haben die Ehegatten ein gemeinsames Wahlrecht, dass das Scheidungsverfahren auch nach dem Heimatrecht eines der Ehegatten durchgeführt werden soll. Ein Niederländer und eine US-Amerikanerin zum Beispiel, die beide in Deutschland leben, können also wählen, dass anstelle des deutschen Scheidungsrechts das niederländische Scheidungsrecht gelten soll. Im konkreten Beispielsfall kann das Vorteile haben, da die niederländische Rechtsordnung keine Mindest-Trennungszeit kennt.
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Beide Ehegatten leben im Ausland :
4. Beide Ehegatten sind Deutsche und leben im Ausland:
Bei dieser Fallkonstellation gilt zunächst, dass ein Scheidungsverfahren in Deutschland durchgeführt werden kann. Ausschließlich zuständig bei Wohnsitz beider Ehegatten im Ausland ist das Amtsgericht – Familiengericht Berlin-Schöneberg.
Sodann stellt sich die Frage, welches Scheidungsrecht zur Anwendung gelangt? Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Ehegatten in demselben Land oder ob sie in verschiedenen Ländern leben:
1. Die Ehegatten leben in demselben Land:
Nehmen wir auch hier ein Beispielsfall, der relativ häufig vorkommt: Du und Dein Ehegatte sind nach Spanien gezogen und Ihr lebt auf der Insel Mallorca. Aufgrund Eures gemeinsamen Lebensmittelpunktes in Spanien gilt standardmäßig, dass sich Eure Scheidung auch nach spanischem Familienrecht richtet. Allerdings habt Ihr die gemeinsame Wahlmöglichkeit, auch nach deutschem Familienrecht geschieden zu werden.
2. Die Ehegatten leben in verschiedenen Ländern:
Bei dieser Fallkonstellation ist eine weitere Differenzierung vorzunehmen. Es ist zu prüfen, ob die Ehegatten zuletzt beide in einem dieser Länder gewohnt haben oder nicht:
2.1 Beide Ehegatten haben zuletzt in einem Land gelebt:
Zum besseren Verständnis auch hier ein Beispielsfall: Du und Dein Ehegatte haben bis zur Trennung gemeinsam in Spanien gelebt. Mit der Trennung bist Du nach Italien gezogen, während Dein Ehegatte weiterhin in Spanien wohnt.
Ist Dein Umzug nach Italien noch nicht länger als ein Jahr her, gilt das Recht des letzten gemeinsamen Aufenthaltsortes. Standardmäßig wird Eure Ehe dann nach spanischem Recht geschieden.
Ist Dein Umzug nach Italien länger als ein Jahr her, wird Eure Ehe nach deutschem Recht geschieden.
2.2 Beide Ehegatten haben immer in verschiedenen Ländern gelebt:
In diesem Fall wird Eure Ehe nach deutschem Recht geschieden.
3. Option gemeinsames Wahlrecht:
Generell gilt auch für den Fall der Anwendung ausländischen Scheidungsrechts die Option, dass sich beide Ehegatten gemeinsam im Rahmen ihres Wahlrechts darauf verständigen können, die Scheidung nach deutschem Recht durchzuführen.
5. Ein Ehegatte ist Deutscher, der andere Ausländer und beide leben im Ausland:
Zu klären ist zunächst die Frage, ob ein Scheidungsverfahren in Deutschland möglich ist, sodann die Frage, welches Scheidungsrecht zur Anwendung gelangt. Auch wenn einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist nicht automatisch eine Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte gegeben. Vorab ist zu prüfen, wo sich die Wohnsitze beider Ehegatten befinden und welche Staatsangehörigkeit der ausländische Ehegatte hat.
A. Wann ist eine Scheidung in Deutschland möglich?
- Leben beide Ehegatten in einem EU-Land oder in verschiedenen EU-Ländern außerhalb Deutschlands, liegt keine Zuständigkeit deutscher Familiengerichte vor. Ein Scheidungsverfahren kann in Deutschland nicht durchgeführt werden.Beispiele:
1) Die deutsche Ehefrau und ihr türkischer Ehemann leben in Österreich. Eine Scheidung kann in Deutschland nicht erfolgen.
2) Der deutsche Ehemann lebt in Frankreich, seine kroatische Frau in Kroatien. Die Scheidung kann nur in Frankreich oder Kroatien erfolgen. - Lebt nur einer der beiden Ehegatten in einem anderen EU-Land und der andere Ehegatte außerhalb der EU, so ist eine Scheidung in Deutschland möglich, wenn die Scheidung von dem in der EU wohnenden Ehegatte beantragt wird und dieser noch nicht länger als ein Jahr in demselben EU-Land lebt. Beispiel:
1) Die deutsche Ehefrau lebt seit 9 Monaten in Italien, der russische Ehemann in Russland. Eine Scheidung in Deutschland ist möglich, wenn die deutsche Ehefrau diese vor Ablauf der Jahresfrist beantragt.
2) Der deutsche Ehemann lebt in den USA, seine tschechische Ehefrau seit 2 Jahren in der Tschechischen Republik. Eine Scheidung in Deutschland ist nicht möglich, da die Ehefrau länger als ein Jahr in der Tschechischen Republik lebt. - Leben beide Ehegatten außerhalb der EU, ist eine Scheidung in Deutschland nur dann möglich, wenn der Scheidungsantrag entweder von dem Ehegatten mit ausländischer Nationalität gestellt wird, oder vom deutschen Ehegatten, wenn der andere Ehegatte keine EU-Staatsangehörigkeit besitzt.Beispiel:
Die deutsche Ehefrau und ihr ausländischer Ehemann leben in den USA. Wenn der Ehemann den Scheidungsantrag stellt, ist eine Scheidung in Deutschland möglich. Zuständig ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg. Will die deutsche Ehefrau den Scheidungsantrag stellen, ist das nur dann möglich, wenn der ausländische Ehemann keine EU-Staatsangehörigkeit hat. Eine Scheidung in Deutschland ist also möglich, wenn der Ehemann US-Bürger ist, nicht aber, wenn er eine EU-Staatsangehörigkeit hat, z.B. Italiener ist.
B. Welches Scheidungsrecht findet Anwendung?
Prüfungsmaßstab ist hier, ob Du und Dein Ehegatte in demselben Land oder ob Ihr in verschiedenen Ländern wohnt.
- Beide Ehegatten leben in demselben Land:
Eure Ehe wird nach dem Scheidungsrecht dieses Landes (dem Aufenthaltsland) geschieden. Beispiel:
Der deutsche Ehemann und seine thailändische Ehefrau leben in Thailand. Die Ehe wird nach thailändischem Recht geschieden.
Die Ehegatten haben aber ein gemeinsames Wahlrecht, dass das Scheidungsverfahren auch nach deutschem Recht oder dem Heimatrecht des anderen Ehegatten durchgeführt werden soll. Beispiel:
Die britische Ehefrau und ihr deutscher Ehemann leben in Irland. Es ist standardmäßig irisches Recht anzuwenden. Die Ehegatten können aber gemeinsam wählen, dass die Ehe entweder nach britischem oder aber nach deutschem Recht durchgeführt werden soll. - Beide Ehegatten leben in verschiedenen Ländern:
Bei dieser Fallkonstellation ist wiederum vorab zu prüfen, ob die Ehegatten zuletzt beide in einem dieser Länder gelebt haben.
– wenn die Frage mit Ja zu beantworten ist, gilt folgendes: wenn ein Ehegatte noch nicht länger als ein Jahr aus dem Land weg gezogen ist, wo die Ehegatten zuletzt gemeinsam gelebt haben, findet das Scheidungsrecht des letzten gemeinsamen Aufenthaltslandes Anwendung. Beispiel:
Die deutsche Ehefrau und ihr schweizer Ehemann lebten beide in der Schweiz. Die Ehefrau ist vor 7 Monaten nach Frankreich umgezogen. Standardmäßig findet schweizer Recht Anwendung. Die Ehegatten können aber gemeinsam wählen, dass die Ehe auch nach deutschem Recht geschieden werden soll.
Leben die Ehegatten länger als ein Jahr in verschiedenen Ländern, kann die Ehe nach deutschem Recht geschieden werden. Beispiel:
Die deutsche Ehefrau und ihr russischer Mann lebten zuletzt gemeinsam in Russland. Die Ehefrau ist vor eineinhalb Jahren nach Deutschland zurückgekehrt. Es findet deutsches Recht Anwendung.
– wenn die Frage mit Nein zu beantworten ist und beide Ehegatten nicht mehr in dem Land des früheren gemeinsamen Zusammenlebens wohnen, findet grundsätzlich deutsches Scheidungsrecht Anwendung. Beispiel:
Die deutsche Ehefrau und ihr schwedischer Ehemann haben gemeinsam zusammen in Schweden gelebt. Der Ehemann ist von dort nach Norwegen gezogen, die Ehefrau zurück nach Deutschland. Die Ehe wird dann standardmäßig nach deutschem Recht geschieden, falls sich die Ehegatten im Rahmen ihres Wahlrechtes nicht auf die Anwendung schwedisches Rechts verständigen.
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6. Beide Ehegatten sind Ausländer und leben im Ausland :
In dieser Fallkonstellation gibt es keinen Bezug zu Deutschland. Es gibt keine Zuständigkeit deutscher Familiengerichte, ebenso findet auch deutsches Familienrecht keine Anwendung. Eine Scheidung in Deutschland ist nicht möglich. Dies gilt auch, wenn die Ehe der ausländischen Ehegatten in Deutschland geschlossen wurde.
Eine Ausnahme gilt nur für den Fall der doppelten Staatsbürgerschaft. Hat ein Ehegatte neben seiner ausländischen Staatsbürgerschaft auch die deutsche Staatsangehörigkeit, so wird er von den deutschen Familiengerichten ausschließlich als Deutscher betrachtet. In dieser Konstellation gelten dann die Regelungen im vorherigen Absatz unter Ziffer 5.
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Ein Ehegatte lebt in Deutschland, der andere im Ausland :
7. Beide Ehegatten sind Deutsche :
Wohnt ein Ehegatte in Deutschland, der andere im Ausland, ist stets eine Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte gegeben. Die Scheidung kann jederzeit in Deutschland eingeleitet werden.
Welches Scheidungsrecht zur Anwendung gelangt, hängt wiederum davon ab, in welchem Land die Ehegatten zuletzt gemeinsam wohnten und wie lange die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch den Wegzug zurückliegt.
- Haben die Ehegatten zuletzt in Deutschland zusammen gelebt, ist stets deutsches Scheidungsrecht anzuwenden und zwar unabhängig davon, seit wann der andere Ehegatte im Ausland wohnt. Beispiel:
Mit der Trennung zieht der deutsche Ehemann nach Bulgarien, die deutsche Ehefrau bleibt in Deutschland. Die Ehe wird nach deutschem Recht geschieden. - Haben die Ehegatten zuletzt im Ausland zusammen gelebt und ein Ehegatte ist nach Deutschland zurückgekehrt, so ist das ausländische Recht des letzten gemeinsamen Aufenthaltslandes anzuwenden, wenn der Wegzug des anderen Ehegatten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens noch kein Jahr zurückliegt. Liegt der Wegzug länger als ein Jahr zurück, gilt deutsches Scheidungsrecht. Beispiel:
Die deutschen Ehegatten haben zusammen in Spanien gelebt. Die Ehefrau kehrt mit der Trennung nach Deutschland zurück. Wird das Scheidungsverfahren innerhalb des ersten Jahres nach der Rückkehr eingeleitet, erfolgt die Scheidung nach spanischem Recht. Wird der Scheidungsantrag erst nach Ablauf eines Jahres gestellt, gilt deutsches Scheidungsrecht.
Die Ehegatten haben aber auch die gemeinsame Wahlmöglichkeit, ob die Scheidung nach deutschem Recht oder nach dem Recht des letzten gemeinsamen Aufenthaltslandes durchgeführt werden soll. - Haben die Ehegatten zuletzt in einem Land zusammengelebt, in dem zwischenzeitlich keiner von beiden mehr lebt, gilt stets deutsches Scheidungsrecht. Beispiel:
Beide Ehegatten haben zusammen in Spanien gelebt. Die Ehefrau zieht nach Deutschland zurück, der Ehemann nach Österreich. Es gilt dann ausschließlich deutsches Recht, die Wahl eines ausländischen Rechts ist nicht möglich.
8. Ein Ehegatte ist Deutscher, der andere Ausländer :
Ein gängiger Klassiker bei der internationalen Scheidung sind gemischte Ehen (ein Ehegatte mit deutscher und der andere mit ausländischer Staatsangehörigkeit) und mit unterschiedlichen Aufenthaltsorten (ein Ehegatte lebt in Deutschland, der andere im Ausland). Auch hier stellen sich die Fragen, ob eine Scheidung in Deutschland möglich ist und welches Scheidungsrecht zur Anwendung gelangt:
A. Wann ist eine Scheidung in Deutschland möglich?
- Generell und unabhängig von der Staatsangehörigkeit ist eine Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte dann gegeben, wenn der im Ausland lebende Ehegatte den Scheidungsantrag stellt. Diese Regel knüpft immer an die Wohnsitz-Zuständigkeit des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin an. Beispiel:Die deutsche Ehefrau lebt in Italien, ihr französischer Ehemann in Deutschland. Die Ehefrau kann in Deutschland an dem für den Wohnsitz des Ehemannes zuständigen Familiengericht einen Scheidungsantrag mit Hilfe ihres Scheidungsanwalts stellen.
- Beabsichtigt der in Deutschland lebende Ehegatte über seinen Scheidungsanwalt den Scheidungsantrag zu stellen, müssen folgende Besonderheiten beachtet werden:1. Bei der ersten Alternative hatten die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Aufenthaltsort in Deutschland. Dann kann auch unabhängig von der Aufenthaltsdauer in Deutschland der in Deutschland lebende Ehegatte einen Scheidungsantrag in Deutschland einreichen lassen. Beispiel:Die belgische Ehefrau und ihr deutscher Ehemann lebten zuletzt gemeinsam in Deutschland. Der deutsche Ehemann zieht nach Frankreich. Die belgische Ehefrau kann in Deutschland die Scheidung einleiten. 2. Bei der zweiten Alternative gab es keinen gemeinsamen Aufenthaltsort in Deutschland. Dann muss der in Deutschland lebende Ehegatte mit ausländischer Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr in Deutschland leben bzw. der Ehegatte mit deutscher Staatsangehörigkeit mindestens seit sechs Monaten im Inland leben. Beispiele:Die belgische Ehefrau und ihr deutscher Ehemann lebten zuletzt gemeinsam in Frankreich. Nach der Trennung zieht die belgische Ehefrau nach Deutschland. Der Ehemann kann die Scheidung sofort in Deutschland beantragen, die Ehefrau aber erst, wenn sie mindestens ein Jahr in Deutschland wohnhaft ist. Die deutsche Ehefrau und ihr russischer Ehemann lebten gemeinsam in Russland. Nach der Trennung zieht die Ehefrau zurück nach Deutschland. Sie kann erst dann in Deutschland die Scheidung beantragen, wenn sie mindestens 6 Monate im Inland lebt. Ihr russischer Ehegatte kann hingegen schon vor Ablauf der 6 Monate einen Scheidungsantrag stellen lassen.
B. Welches Scheidungsrecht findet Anwendung?
Welches Scheidungsrecht zur Anwendung kommt, bestimmt sich danach, ob die Ehegatten zuletzt in Deutschland oder dem Land des anderen Ehegatten gemeinsam zusammen gelebt haben.
- Haben die Ehegatten zuletzt im Ausland zusammen gelebt und ein Ehegatte ist nach Deutschland zurückgekehrt, so ist das ausländische Recht des letzten gemeinsamen Aufenthaltslandes anzuwenden, wenn der Wegzug des anderen Ehegatten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens noch kein Jahr zurückliegt. Liegt der Wegzug länger als ein Jahr zurück, gilt deutsches Scheidungsrecht. Beispiel:
Die deutsche Ehefrau und ihr spanischer Ehemann haben zusammen in Spanien gelebt. Die Ehefrau kehrt nach der Trennung nach Deutschland zurück. Wird das Scheidungsverfahren innerhalb des ersten Jahres nach der Rückkehr eingeleitet, erfolgt die Scheidung nach spanischem Recht. Wird der Scheidungsantrag erst nach Ablauf eines Jahres gestellt, gilt deutsches Scheidungsrecht.Die Ehegatten haben aber auch die gemeinsame Wahlmöglichkeit, ob die Scheidung nach deutschem Recht oder nach dem Recht des letzten gemeinsamen Aufenthaltslandes durchgeführt werden soll. - Haben die Ehegatten zuletzt nicht mehr gemeinsam im gleichen Land gelebt findet deutsches Scheidungsrecht Anwendung. Beispiel:Die deutsche Ehefrau und ihr polnischer Ehemann haben in Polen gelebt. Von dort zieht die Ehefrau nach Österreich und der Ehemann nach Großbritannien. Später zieht die Ehefrau wieder nach Deutschland. Die Ehe wird in Deutschland nach deutschem Recht geschieden. Die Ehegatten haben aber auch die gemeinsame Wahlmöglichkeit, ob die Scheidung nach deutschem Recht oder nach dem Recht des letzten gemeinsamen Aufenthaltslandes durchgeführt werden soll.
9. Beide Ehegatten sind Ausländer :
Beide Ehegatten sind Ausländer, der eine wohnt in Deutschland, der andere im Ausland. Auch bei dieser Fallkonstellation gilt ein zweistufiges Prüfungsverfahren. Zunächst muss geklärt werden, ob die deutschen Familiengerichte für ein Scheidungsverfahren zuständig sind. Sodann stellt sich die Frage, welches Scheidungsrecht zur Anwendung gelangt.
A. Wann ist eine Scheidung in Deutschland möglich ?
Die Antwort hängt davon ab, für welchen Ehegatten der Scheidungsantrag gestellt werden soll.
- Wird der Scheidungsantrag von dem Ehegatten gestellt, der im Ausland wohnt, ist eine Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte gegeben. Ein Scheidungsantrag für den im Ausland lebenden Ehegatten kann problemlos in Deutschland eingereicht werden. Beispiel:
Die brasilianische Ehefrau lebt in Deutschland, der brasilianische Ehemann in Sao Paulo Brasilien. Der Ehemann kann über einen in Deutschland zugelassenen Anwalt die Scheidung vor dem am Wohnsitz der Ehefrau zuständigen deutschen Familiengericht einleiten. - Der in Deutschland lebende Ehegatte kann die Scheidung in Deutschland unter den zwei folgenden Voraussetzungen einleiten:
1. wenn der letzte gemeinsame Aufenthaltsort beider Ehegatten in Deutschland war. Beispiel:
Beide brasilianische Ehegatten haben zuletzt zusammen in Deutschland gelebt. Der Ehemann zieht nach Brasilien zurück. Auch die Ehefrau kann dann mit einem deutschen Anwalt die Scheidung in Deutschland einleiten.
2. unabhängig vom letzten gemeinsamen Aufenthaltsort kann der in Deutschland lebende Ehegatte auch dann die Scheidung in Deutschland einleiten, wenn er bereits länger als ein Jahr in Deutschland lebt. Beispiel:
Beide brasilianische Ehegatten haben in Brasilien zusammen gelebt. Die Ehefrau ist mit der Trennung nach Deutschland gezogen. Sie kann über einen in Deutschland zugelassenen Anwalt an dem für ihren Wohnsitz zuständigen Familiengericht die Scheidung einleiten, wenn sie seit mindestens einem Jahr in Deutschland lebt.
B. Welches Scheidungsrecht findet Anwendung ?
Prüfungsmaßstab ist hier die Frage der Staatsangehörigkeit. Zu klären ist, ob die Ehegatten der selben Staatsbürgerschaft angehören oder ob sie unterschiedliche Staatsbürgerschaften besitzen.
- Besitzen die Ehegatten die gleiche Staatsbürgerschaft, gilt auch für eine Scheidung in Deutschland das Recht des gemeinsamen Heimatlandes. Beispiel:
Beide Ehegatten haben die australische Staatsbürgerschaft. Der Ehemann lebt in Deutschland, die Ehefrau im Ausland. Die Ehe wird also nach australischem Recht geschieden. - Wenn die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, richtet sich das anzuwendende Scheidungsrecht danach, in welchem Land beide zuletzt zusammen gelebt haben:
1. Haben die Ehegatten zuletzt gemeinsam in Deutschland zusammen gelebt, so gilt deutsches Scheidungsrecht. Beispiel:
Die Ehefrau ist ukrainische Staatsangehörige, der Ehemann russischer Staatsangehöriger. Mit der Trennung zieht der Ehemann zurück nach Russland, die Ehefrau bleibt in Deutschland. Für das Scheidungsverfahren gilt standardmäßig deutsches Recht. Die Ehegatten können aber gemeinsam auch wählen, ob die Scheidung nach ukrainischem oder russischem Recht erfolgen soll.
2. Haben die Ehegatten zuletzt gemeinsam im Ausland zusammen gelebt und ein Ehegatte ist dort verblieben, so gilt zunächst das Scheidungsrecht dieses Landes. Wenn der Wegzug des anderen Ehegatten nach Deutschland länger als ein Jahr zurückliegt, wird die Ehe nach deutschem Recht geschieden. Ferner haben die Ehegatten die gemeinsame Wahl, ob die Ehe nach dem Recht des letzten gemeinsamen Aufenthalts oder nach dem Heimatrecht eines Ehegatten geschieden werden soll. Beispiel:
Die belgische Ehefrau hat mit ihrem britischem Ehemann in Großbritannien zusammen gelebt. Der Ehemann zieht nun nach Deutschland. Die Ehe ist standardmäßig nach britischem Recht zu scheiden, wenn der Ehemann noch kein Jahr in Deutschland lebt und die Ehegatten keine gemeinsame Rechtswahl getroffen haben.
3. Haben die Ehegatten zuletzt gemeinsam im Ausland gelebt und beide dieses Land verlassen, gilt für die Scheidung in Deutschland ausschließlich deutsches Scheidungsrecht. Beispiel:
Die türkische Ehefrau und ihr jordanischer Ehemann haben zuletzt in der Türkei gelebt. Die Ehefrau ist nach Deutschland gezogen, der Ehemann nach Ägypten. Die Ehescheidung erfolgt nach deutschem Recht, eine Rechtswahl ist nicht möglich.
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